Bedingungen für das Gelingen umfassender inklusiver Pädagogik

Eckpunktepapier zur sonderpädagogischen Förderung im Kontext des hamburgischen Schulreformprozesses

beschlossen auf der Vorstandssitzung des vds-Landesverbandes Hamburg e.V.                       am 13. Juli 2009

Die im Dezember 2008 von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Entwicklung eines inklusiven Schulsystems in einer demokratischen und chancengerechten Gesellschaft.
 
Das Recht aller Kinder und Jugendlichen auf hochwertige Bildung, die die Vielfalt und die unterschiedlichen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Lernenden respektiert, ist damit für den vds-Landesverband Hamburg Richtschnur für eine behutsame und konsequente Weiterentwicklung des Hamburger Schulwesens .

Dabei kommt es aus Sicht des vds darauf an, inklusive Bildung von einer Zukunftsvision so in die Alltagspraxis zu überführen, dass für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen jegliche Form von Diskriminierung beseitigt und ihr Recht auf individuelle sonderpädagogische Förderung umfassend verwirklicht wird.

In der besonderen Verantwortung für die Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarfen ist bei der Umgestaltung des Bildungswesens in Hamburg das Recht auf sonderpädagogische Förderung im Sinne der UN-Konvention in jeder Phase sicher zu stellen, d.h.:

Zugang zur sonderpädagogischen Förderung an der Allgemeinen Schule am Wohnort der Kinder und Jugendlichen ist zu organisieren.

Wertschätzung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen in der Schulgemeinschaft ist zu entwickeln.

Erreichen der individuellen Bildungsziele für alle Kinder und Jugendlichen ist zu verwirklichen.

Auf dem Weg diese Ziele zu erreichen, wird umfassende Unterstützung in Allgemeinen Schulen notwendig:

Inklusive Bildung braucht Unterstützung durch Gesellschaft und Politik.

Inklusive Bildung braucht Konzepte.

Inklusive Bildung braucht Systeme, Verbindungen und Übergänge.

Inklusive Bildung braucht Fachkompetenz und Professionalität.

Eine neue inklusive Schulkultur, die kinderfreundlich, gesundheitsfördernd und beschützend ist, die effektives Lernen unterstützt und alle Kinder einbezieht, ist eine hoch anspruchsvolle Entwicklungsaufgabe für alle Akteure im Bildungswesen. Ihr Gelingen braucht insbesondere für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf frühzeitige interdisziplinäre Beratung und Unterstützung.

Sonderpädagogische Förderung ist Aufgabe der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen. Sonderpädagogik ist Teil und notwendige Ergänzung der allgemeinen Pädagogik.

Der vds setzt sich in Hamburg deshalb dafür ein, dass Allgemeine Schulen, ihre Schüler und ihr Fachpersonal durch externe regionale multiprofessionell besetzte Unterstützungssysteme in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag gestärkt werden. Diese Umsetzungsmöglichkeiten sind an den Standards des vds zur sonderpädagogischen Förderung auszurichten.

Der vds- Landesverband Hamburg hat dazu u.a. folgende Gelingensbedingungen formuliert und stellt dazu fest: 

1)  Alle Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht auf den Besuch Allgemeiner Schulen und einen Anspruch auf die erforderliche sonderpädagogische Förderung.

2)  Ziel der Allgemeinen Schule und ihres sozialen Umfeldes muss sein, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Gruppe gleichberechtigt anzunehmen.

3)  Sonderpädagogische Förderung darf nicht erst mit Beginn der Schulzeit einsetzen, sondern dann, wenn eine Behinderung deutlich wird oder droht. Deshalb müssen in allen kinderärztlichen und vorschulischen Maßnahmen und Einrichtungen sonderpädagogische Fachkräfte für alle Förderschwerpunkte von einem Unterstützungssystem abrufbar und für Diagnostik und Fördermaßnahmen einsetzbar sein.

4)  Die Allgemeine Schule stellt bei Auffälligkeiten Förderbedarfe fest. Bei erhöhtem Förderbedarf wird eine differenzierte Diagnostik durch das externe Unterstützungssystem durchgeführt.

5)  Die zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfes erforderlichen Maßnahmen werden in einem Förderplan festgelegt, der in regelmäßigen Abständen auf seine Wirksamkeit und hinsichtlich der erwarteten Zielvorstellungen zu überprüfen und ggf. entsprechend zu ändern ist.

6)  Die Förderpläne werden von den Sonderpädagoginnen und –pädagogen des Unterstützungssystems in Rückkopplung mit den Lehrkräften der Schule des betreffenden Kindes und mit den Eltern erstellt. Dabei können andere Professionen hinzugezogen werden.

7)  Die Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben Schülerinnen und Schüler der Allgemeinen Schule.

8)  Die sonderpädagogischen Ressourcen müssen in hinreichendem Maße schülerbezogen zur Verfügung stehen, zielgerichtet eingesetzt werden und vor allem auch bei dem betroffenen Kinde mit sonderpädagogischem Förderbedarf innerhalb der Lerngruppe ankommen. Sie dürfen nicht zur allgemeinen qualitativen Verbesserung des Unterrichts oder einer allgemeinen Profilbildung des Schulstandortes eingesetzt werden.

9)  Für das multiprofessionelle Personal, welches für die sonderpädagogische Förderung zuständig ist, sind regionale Unterstützungssysteme die zuständigen Dienststellen. Die Leitung lenkt und steuert im Einvernehmen mit der Leitung der allgemeinen Schule den Einsatz der Sonderpädagoginnen und -pädagogen und des multiprofessionellen Fachpersonals. Sie verantwortet die Diagnostik und die fachliche Qualität der sonderpädagogischen Maßnahmen.

10)  Für die Fortbildung und den fachlichen Austausch des sonderpädagogischen Personals sind regelhaft regionale Konferenzen und Arbeitsgruppen am Standort des Unterstützungssystems vorzusehen. Darüber hinaus fördert das Unterstützungssystem durch gemeinsame Fortbildungsaktivitäten den inklusiven Gedanken und initiiert entsprechende Maßnahmen.

11)  Wenn Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Klassen- und Schulziele erreichen, ist dafür Sorge zu tragen, dass Klassenübergänge und Schulabschlüsse oder –abgänge so organisiert und Zeugnisse so formuliert werden, dass eine Diskriminierung vermieden wird.

12)  Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen haben einen Anspruch auf Arbeit und Beruf. Es ist deshalb erforderlich, dass allgemeinbildende und berufliche Schulen in Verbindung mit regionalen Betrieben ein Netzwerk bilden, um die Jugendlichen mit geeigneten Maßnahmen auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt vorzubereiten und entsprechend zu qualifizieren.