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KMK-Beschluss "Inklusive Bildung"
vom 20.10.2011
Hamburger vds-Positionen
zur schulischen Bildung und Erziehung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher in einem inklusiven Bildungssystem
Verabschiedet in der Vorstandssitzung des vds-Landesverbandes Hamburg
am 23. 6. 2011, aktualisiert am 1. 2. 2012
Übersicht
1. Grundsätzliches
2. Weiterentwicklung der Allgemeinen Schulen zu Inklusionsschulen
2.1 Erhalt und Weiterentwicklung der Fachlichkeit
2.2 Qualität von schulischer Bildung und Erziehung
2.3 Frühe Hilfen, Frühe Bildung, Frühe Förderung
3. Bildungs- und Beratungszentren als Teil der inklusiven Bildung und Erziehung
3.1 Ziele und Aufgaben der Bildungs- und Beratungszentren
3.2 Vorschlag einer stufenweisen Einrichtung von Bildungs- und Beratungszentren
3.3 Verknüpfung der Bildungs- und Beratungszentren mit bestehenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten
4. Ressourcen
4.1 Ressourcen für die regionalen Bildungs- und Beratungszentren
4.2 Systemische Ressource
4.3 Richtwerte der systemischen Zuweisung an die Allgemeine Schule
4.4 Individuelle Ressource
5. Grundsätze der Schulaufsicht für inklusive Bildung und Erziehung 6. Wahlrecht der Eltern/Sorgeberechtigten
7. Übergang Schule – Beruf
1. Grundsätzliches
Die im Dezember 2008 von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Entwicklung eines inklusiven Schulsystems in einer demokratischen und chancengerechten Gesellschaft. Das Recht aller Kinder und Jugendlichen auf hochwertige Bildung, die die Vielfalt und die unter-schiedlichen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Lernenden respektiert, ist damit für den vds-Landesverband Hamburg Richtschnur für eine behutsame und konsequente Weiterentwicklung des Hamburger Schulwesens. Dabei kommt es aus Sicht des vds darauf an, inklusive Bildung von einer Zukunftsvision so in die Alltagspraxis zu überführen, dass für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen jegliche Form von Diskriminierung beseitigt und ihr Recht auf individuelle sonderpäd-agogische Förderung umfassend verwirklicht wird. In der besonderen Verantwortung für die Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarfen ist bei der Umgestaltung des Bildungswesens in Hamburg das Recht auf sonderpädagogische Förderung im Sinne der UN-Konvention in jeder Phase sicher zu stellen, d.h.:
Auf dem Weg diese Ziele zu erreichen, wird umfassende Unterstützung in allgemeinen Schulen notwendig:
Inklusive Bildung und Erziehung
Inklusive Bildung ist eine hoch anspruchsvolle Entwicklungsaufgabe für alle Akteure im Bildungswesen.
schärfer
Ihr Gelingen braucht insbesondere für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf frühzeitige interdisziplinäre Beratung und Unterstützung.
Sonderpädagogische Förderung ist Aufgabe der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildendenSchulen. Sonderpädagogik ist Teil und notwendige Ergänzung der allgemeinen Pädagogik.
Der vds setzt sich in Hamburg deshalb dafür ein, dass der Allgemeinen Schule für präventive Förderung eine systemische Ressource zugewiesen wird und ihre Schülerinnen und Schüler sowie ihr Fachpersonal im Bedarfsfall durch externe regionale multiprofessionell besetzte Unterstützungssysteme in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag gestärkt werden.
Deshalb spricht sich der vds - Landesverband Hamburg für die Einrichtung von regionalen Bildungs- und Beratungs und Unterstützungszentren (im folgenden "BBUZ" bezeichnet) aus. In deren Weiterentwicklung werden die Sonderschulen und die bisherigen regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) einbezogen.
2. Weiterentwicklung der Allgemeinen Schulen zu Inklusionsschulen
Die Allgemeine Schule soll durch die Kooperation mit den Bildungs- und Beratungszentren so gestärkt und unterstützt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit haben, einen erfolgreichen Bildungsweg zu beschreiten.
Dazu ist es erforderlich:
Eine gelingende inklusive Bildung und Erziehung bedarf der multiprofessionellen Kooperation, und damit in erster Linie der Verknüpfung der allgemeinpädagogischen mit der sonderpädagogischen Kompetenz.
Für eine qualifizierte und zukunftsorientierte Lehrerbildung müssen für alle Lehrämter ver-bindliche Standards zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention entwickelt werden.
Diese Standards für Bildung, Erziehung, Förderung, Beratung und Diagnostik sind in der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Lehrämter umzusetzen.
Grundvoraussetzungen hierfür sind:
Neue Konzepte für inklusive Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler sind zu entwickeln und zu überprüfen.
Für alle Schülerinnen und Schüler, insbesondere für jene, die von Behinderung bedroht sind und jene, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, setzt erfolgreiches Lernen in heterogenen Lerngruppen voraus:
Frühe Hilfen, Frühe Bildung und Frühe Förderung haben für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder eine besondere präventive und kompensatorische Relevanz. Frühe Hilfen (SGB VIII) und Frühförderung (SGB IX) sind Angebote für Familien und Kinder in besonderen Problemlagen. Gezielte Frühförderung umfasst im Hinblick auf behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder sowohl Prävention als auch Intervention.
Frühförderung hat folgende Zielsetzungen:
(Siehe hierzu auch das vds-Positionspapier "Frühe Bildung ...", bitte hier http://www.verband-sonderpaedagogik.de/ klicken und über "Der Verband" auf "Positionspapiere" weiterklicken.)
Die Verwirklichung einer inklusiven Schule ist in einem langfristig angelegten Prozess anzustreben. Zur Gewährleistung der Qualität sonderpädagogischer Förderung im Kontext einer inklusiven Schule, bedarf es der Einrichtung von bezirklich-regionalen BBUZn, welche die notwendigen Entwicklungen mit initiieren, eine sonderpädagogische Förderung mit gestalten und in komplexen Situationen qualifizierte Ansprechpartner für Eltern und Schulen bereit halten.
Das BBUZ hat einen subsidiären Auftrag und trägt der fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung sowohl der sonderpädagogischen Arbeit als auch der multiprofessionellen Beratung und Unterstützung in den jeweiligen Bezirken Rechnung.
In den sieben Hamburger Bezirken sind vorhandene Strukturen und Netzwerke für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zu nutzen und neue zu schaffen.
In Einzelfällen findet überbezirkliche Zusammenarbeit statt. Vorhandene Organisationsformen son-derpädagogischer Förderung und multiprofessioneller Beratung sind kooperativ einzubeziehen und weiter zu entwickeln.
In den regional-bezirklichen BBUZn sind u.a. die fachlichen Kompetenzen der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu bündeln:
Das BBUZ sorgt für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf sonderpädagogische Förderungder der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen im Rahmen inklusiver Beschulung wie in stationären sonderpädagogischen Fördereinrichtungen gemäß §§ 12 und 19 HmbSG:
Bildungs- Beratungs und Unterstützungszentren
3.2 Vorschlag einer stufenweisen Einrichtung von Bildungs- Beratungs- und Unterstützungszentren
Im Umwandlungsprozess zu einem inklusiven Bildungs- und Erziehungssystem muss es ein stufenweises Übergangsszenario geben, das Beteiligte überzeugend einbindet und wie folgt aussehen könnte:
In jedem Bezirk wird mindestens je eine Sonderschule benannt, die als BBUZ die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale-soziale Entwicklung abdeckt, und ein weiteres für die Förderschwerpunkte geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung.
Die Standortauswahl dieser Sonderschulen und künftigen Bildungs- und Beratungszentren orientiert sich an einheitlichen Auswahlkriterien.
In der Aufbauphase sind den neuen Bildungs- und Beratungszentren noch bestehende Sonderschulen als Außenstellen zugeordnet, soweit eine räumliche Zusammenlegung noch nicht möglich ist. In Bezirken, in denen nicht alle Förderschwer-punkte durch Sonderschulen versorgt sind, kann auch ein Bildungs- und Beratungszentrum entstehen, dass ggf. mit den Bildungseinrichtungen der Nachbarbezirke kooperiert.
3.3 Verknüpfung der Bildungs- Beratungs- und Unterstützungszentren mit bestehenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten
Die Entwicklung der allgemeinen Schulen zu inklusiven Bildungs- und Erziehungseinrichtungen braucht neben den sonderpädagogischen Förderressourcen und der sonderpädagogischen Fachlichkeit auch multiprofessionelle regionale Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Bewältigung multifaktorieller schulischer Problemlagen. Deshalb ist die kooperative Einbeziehung von REBUS (Regionalen Beratungs-und Unterstützungsstellen) anzustreben. Die differenzierten überregionalen schulischen Beratungsangebote des LI, die teilweise unverbunden existieren und wenig aufeinander bezogen sind, müssen in die Entwicklung der regionalen Bildungs- und Beratungszentren eben-falls einbezogen werden.
4. Ressourcen
4.1 Ressourcen für die regionalen Bildungs- Beratungs- und Unterstüzunszentren
Für das breite Aufgabenfeld der BBUZn ist eine adäquate systemische Ressourcen-ausstattung unerlässlich, um die nicht schülerinnen- und schülerbezogenen Regel-aufgaben wahrzunehmen. Die systemische und schülerbezogene Ressourcen-zuweisung orientiert sich einerseits an den übergeordneten Regelaufgaben und andererseits an den jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten. Zur Sicherstellung der sonderpädagogischen Förderung an den allgemeinen Schulen im Bezirk sollte am BBUZ ein flexibel einsetzbarer Ressourcenpool für die Schüle-rinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen vorgehalten werden, für deren Förde-rung und Unterstützung systemische Ressourcen in den Schulen nicht ausreichen. Dieser Pool enthält multiprofessionelle Ressourcen (Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Sozial-pädagoginnen und -pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Physio- und Ergotherapeutinnen und -therapeuten sowie Schulbegleiterinnen und -begleiter), um unabhängig vom Beschulungsort die bisherigen hohen Standards sonderpädagogischer Förderung in Hamburg zu erhalten und weiter zu entwickeln.Die Behörde stellt die gutachterlich festgestellten Förderressourcen sicher.
4.2 Systemische Ressource
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist die Allgemeine Schule mit einer systemischen Ressource auszustatten.
Die Allgemeine Schule legt in ihrem Förderkonzept die Prioritäten fest, wie die systemischen Res-sourcen verwendet werden. Die Verantwortung dafür liegt bei der Schulleitung, der zuständigen regionalen Schulaufsicht und der sonderpädagogischen Schulaufsicht.
Die bezirklichen BBUZn sind jeweils mit 30 Vollzeitstellen multiprofessionell auszustatten, um einen hohen fachlichen Standard zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass Sonderpädagoginnen und -pädagogen mit 1. und2. Staatsexamen in ausreichendem Umfang vorhanden sind.
4.3 Richtwerte der systemischen Zuweisung an die Allgemeine Schule
Wenn Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die systemische Ressource nicht ausreichend gefördert werden können, kann die Allgemeine Schule zusätzliche Ressource beantragen. Eine externe Diagnostik durch das zuständige Bildungs- und Beratungszentrum wird eingeleitet und bei festgestellten zusätzlichen Förderbedarfen eine entsprechende individuelle Ressource (sonderpäd. Förderung, AUL, Eingliederungshilfen, therapeutische Maßnahmen etc.) zur ganzheitlichen Leistungserbringung durch die Fachbehörden zugeteilt. Die individuelle Ressourcenzuteilung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf stützt sich auf die Zuweisung pro Schülerin oder Schüler an den bisherigen Sonderschulen (inklusive PTF) ohne Abzug der Zuweisung der Allgemeinen Schule.
5. Grundsätze der Schulaufsicht für inklusive Bildung und Erziehung
Inklusive Bildung und Erziehung wird durch systembezogene und personenbezogene Ressourcen in der allgemeinbildenden Schule und in BBUZ sichergestellt. Regionalisierte Steuerung, Aufsicht und Qualitätsentwicklung obliegen Schulaufsichten mit sonderpädagogischer Ausbildung, die sie in enger Abstimmung und Kooperation mit Regionalen Schulaufsichten und Schulleitungen wahrzunehmen haben. Die sonderpädagogischen Schulaufsichten
Im Rahmen der Umsetzung der UN-Konvention „Rechte Behinderter Menschen", des Grundgesetzes und des Hamburger Schulgesetzes berücksichtigen inklusive schulische Bildungs- und Erziehungsangebote in jedem Fall das Wunsch- und Wahlverhalten der Eltern/Sorgeberechtigten. Hierbei sind ganz besonders die Artikel „Wohl des Kindes" der UN--Konvention, „Rechte Behinderter Menschen" und die „Kinderrechtskonvention" zu beachten. Die Bildungs- und Beratungszentren nehmen dabei die Aufgabe wahr, die Eltern/Sorgeberechtigten von Behinderten und von Behinderung Bedrohten umfassend über die unterschiedlichen Bildungsangebote und deren Zielsetzungen zu informieren und sie aktiv in den Entscheidungsprozess einzubinden.
7. Übergang Schule – Beruf
Die Berufsorientierung, die Berufsvorbereitung und die Berufswahl stellen sich für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf meistens schwieriger dar als für alle anderen Schülerinnen und Schüler.
Um den Übergang von der Schule in den Beruf für diese jungen Menschen erfolgversprechend zu begleiten und um für sie inhaltlich, zeitlich und räumlich individuelle Wege zu finden, bedarf es deshalb sonderpädagogischen Fachwissens.
Hierzu verweisen wir auf das vds-Positionspapier zur Beruflichen Eingliederung Behinderter und von Behinderung Bedrohter.
(Bitte hier http://www.verband-sonderpaedagogik.de klicken und auf der Startseite weiterklicken)
Sieglind Ellger-Rüttgardt
Die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen von 2006 findet in Deutschland eine zunehmende Resonanz, auch in der Bildungspolitik, und das ist erfreulich. Weniger erfreulich ist, dass die Behindertenrechtskonvention (BRK) häufig falsch interpretiert wird, um bestimmte bildungspolitische Positionen durchzusetzen, wie etwa die pauschale Forderung nach Abschaffung "der" Sonderschule. Die BRK orientiert sich an den Grundsätzen von Menschenwürde, Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe. Gesellschaftliche Teilhabe im Bildungsbereich bedeutet nach §24 der Konvention zu allererst das Grundrecht auf Bildung - vielleicht eine Selbstver-ständlichkeit in Deutschland, keineswegs aber weltweit. Die BRK plädiert einerseits für ein inklusives Bildungssystem auf allen Stufen, andererseits unter den Aspekten von Teilhabe und Persönlichkeitsentfaltung für besondere Bildungsangebote, etwa für blinde und gehörlose Menschen. Damit entwerfen die Vereinten Nationen das Bild eines Bildungswesens, das prinzipell allen behinderten jungen Menschen Zugang gewährt, das vorzugsweise egalitär, d.h. inklusiv organisiert ist, das aber als Antwort auf menschliche Vielfalt und individuelle Bedürfnislage sehr wohl auch besondere pädagogische Maßnahmen vorsieht. An keiner Stelle der UN-Konvention findet sich allerdings die Forderung nach Abschaffung von Sonderschulen. In Art.24, Abs.2b ist lediglich niedergelegt, dass die Vertragsstaaten behinderten Schülern den Zugang zu einer inklusiven, wohnortnahen Schule ermöglichen sollen.Wenn "die" Sonderschule in Deutschland kritisiert wird, dann ist meist die Förderschule für Lernbehinderte gemeint, in der sich die Mehrheit der Sonderschüler befindet und die auch im internationalen Maßstab eine Besonderheit darstellt. Diese Sonderschulform steht zurecht in der Kritik,da sie in eklatanter Weise ein Produkt der Selektionsmechanismen des allgemeinen Schulsystems ist. Man muss das gesamte Bildungssystem im Blick haben, wenn man Reformen im Bildungssektor für behinderte Schüler voranbringen will. Nichts wäre gewonnen, wenn man ein Teilsystem, nämlich das Sonderschulwesen abschaffte, ohne das gesamte Schulwesen auf den Prüfstand zu stellen, und das bedeutet, seine bisherige selektive Verfasstheit zu überwinden. Dass hierzu auch in breiten Teilen der Öffentlichkeit noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten ist, belegt die gescheiterte Einführung der 6-jährigen Primarschule in Hamburg. Für die anstehende bildungspolitische Debatte in Deutschland stellt sich letztlich die Gretchenfrage, wie die Ziele einer inklusiven Schule vor dem Hintergrund gewachsener Strukturen und gegebener Mentalitäten zu verwirklichen sind. Das traditionelle Modell eines strikt separaten Sonderschulwesens in Deutschland gehört mit Sicherheit der Vergangenheit an. Aber nach bisherigem Kenntnisstand ist auch in internationaler Perspektive davon auszugehen, dass es auch zukünftig eine Vielfalt von Unterstützungssystemen geben wird, wenn das Recht auf Bildung eines jeden behinderten Schülers, auch des schwer behinderten, eingelöst werden soll. Die Prozesse der Reform so zu gestalten, dass sie den Zielen individueller Freiheit, aber auch Gleichheit für alle Schüler ein ganzes Stück näher kommen, das sind die wahren Herausforderungen an das gesamte deutsche Schulsystem. Als in den 70er Jahren hoffnungsvolle Versuche mit einem gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern in der alten BRD begannen, war Berlin der Vorreiter. Die heutige Berliner Situation gibt leider all jenen Kritikern recht, die schon in den 80er Jahren warnten, dass die Finanzminister ihr Herz für die schulische Integration entdecken könnten. Genau das droht in der Gegenwart: Integration und Inklusion weitgehend zum Nulltarif - und kein politisch Verantwortlicher schaut mehr so genau hin, wie es dabei den Schülern, den Eltern und den Pädagogen geht.
Prof. Dr. Sieglind L. Ellger-Rüttgardt,
Entenweg 32, 22549 Hamburg
e-mail: sieglind.ellger-ruettgardt@rz.hu-berlin.de
<mailto:sieglind.ellger-ruettgardt@rz.hu-berlin.de