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KMK-Beschluss "Inklusive Bildung"

vom 20.10.2011 

 

  



Hamburger vds-Positionen 

zur schulischen Bildung und Erziehung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher in einem inklusiven Bildungssystem

 

Verabschiedet in der Vorstandssitzung des vds-Landesverbandes Hamburg  

am 23. 6. 2011, aktualisiert am 1. 2. 2012 

 

Übersicht

1.       Grundsätzliches                                                                                                                  

2.       Weiterentwicklung der Allgemeinen Schulen zu Inklusionsschulen                         

2.1       Erhalt und Weiterentwicklung der Fachlichkeit                                                             

2.2 Qualität von schulischer Bildung und Erziehung                                                               

2.3 Frühe Hilfen, Frühe Bildung, Frühe Förderung                                                                   

3. Bildungs- und Beratungszentren als Teil der inklusiven Bildung und Erziehung         

3.1 Ziele und Aufgaben der Bildungs- und Beratungszentren                                              

3.2 Vorschlag einer stufenweisen Einrichtung von Bildungs- und Beratungszentren      

3.3 Verknüpfung der Bildungs- und Beratungszentren mit bestehenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten                                                                       

4.   Ressourcen                                                                                                                               

4.1 Ressourcen für die regionalen Bildungs- und Beratungszentren                                  

4.2 Systemische Ressource                                                                                                         

4.3 Richtwerte der systemischen Zuweisung an die Allgemeine Schule                            

4.4 Individuelle Ressource                                                                                                            

  5. Grundsätze der Schulaufsicht für inklusive Bildung und Erziehung                                   6. Wahlrecht der Eltern/Sorgeberechtigten                                                                               

7. Übergang Schule – Beruf                                                                                                         

 

1. Grundsätzliches

 

Die im Dezember 2008 von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Entwicklung eines inklusiven Schulsystems in einer demokratischen und chancengerechten Gesellschaft. Das Recht aller Kinder und Jugendlichen auf hochwertige Bildung, die die Vielfalt und die unter-schiedlichen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Lernenden respektiert, ist damit für den vds-Landesverband Hamburg Richtschnur für eine behutsame und konsequente Weiterentwicklung des Hamburger Schulwesens. Dabei kommt es aus Sicht des vds darauf an, inklusive Bildung von einer Zukunftsvision so in die Alltagspraxis zu überführen, dass für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen jegliche Form von Diskriminierung beseitigt und ihr Recht auf individuelle sonderpäd-agogische Förderung umfassend verwirklicht wird. In der besonderen Verantwortung für die Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarfen ist bei der Umgestaltung des Bildungswesens in Hamburg das Recht auf sonderpädagogische Förderung im Sinne der UN-Konvention in jeder Phase sicher zu stellen, d.h.:

 

  • Zugang zur sonderpädagogischen Förderung an der Allgemeinen Schule am Wohnort der Kinder und Jugendlichen ist zu organisieren.
  • Wertschätzung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen in der Schulgemeinschaft ist zu entwickeln.
  • Erreichen der individuellen Bildungsziele für alle Kinder und Jugendlichen ist zu verwirklichen.
  • Das Wahlrecht der Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwischen der allgemeinen Schule und Sonderschulen gemäß Paragraph 12 des Hamburgischen Schulgesetzes ist sicherzustellen.     

Auf dem Weg diese Ziele zu erreichen, wird umfassende Unterstützung in allgemeinen Schulen notwendig:

Inklusive Bildung und Erziehung

 

  • braucht Unterstützung durch Gesellschaft und Politik,
  • braucht Konzepte,
  • braucht Systeme, Verbindungen und Übergänge,
  • braucht Fachkompetenz und Professionalität,
  • braucht eine neue inklusive Schulkultur,
                      die kinderfreundlich, gesundheitsfördernd und beschützend ist,                       die effektives Lernen unterstützt und alle Kinder einbezieht.

 

Inklusive Bildung ist eine hoch anspruchsvolle Entwicklungsaufgabe für alle Akteure im Bildungswesen.

schärfer 

Ihr Gelingen braucht insbesondere für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf frühzeitige interdisziplinäre Beratung und Unterstützung.

 

Sonderpädagogische Förderung ist Aufgabe der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildendenSchulen.                                                                                                                            Sonderpädagogik ist Teil und notwendige Ergänzung der allgemeinen Pädagogik.

 

Der vds setzt sich in Hamburg deshalb dafür ein, dass der Allgemeinen Schule für präventive Förderung eine systemische Ressource zugewiesen wird und ihre Schülerinnen und Schüler sowie ihr Fachpersonal im Bedarfsfall durch externe regionale multiprofessionell besetzte Unterstützungssysteme in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag gestärkt werden.  

 

Deshalb spricht sich der vds - Landesverband Hamburg für die Einrichtung von regionalen Bildungs- und Beratungs und Unterstützungszentren (im folgenden "BBUZ" bezeichnet) aus. In deren Weiterentwicklung werden die Sonderschulen und die bisherigen regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) einbezogen. 

 

2. Weiterentwicklung der Allgemeinen Schulen zu Inklusionsschulen

 

Die Allgemeine Schule soll durch die Kooperation mit den Bildungs- und Beratungszentren  so gestärkt  und unterstützt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit haben, einen erfolgreichen Bildungsweg zu beschreiten.  

Dazu ist es erforderlich:

  • dass es gesetzliche Grundlagen, Verordnungen und Handreichungen gibt, die Handlungsmöglichkeiten benennen (z.B. Regelungen zum Nachteilsausgleich);
  • ein Konzept zu entwickeln, welches Standards für Unterricht, Erziehung, Förderung, Beratung und Diagnostik sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals festschreibt;
  • Verantwortung für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-derbedarf zu regeln;
  • die Aufgabenfelder der unterschiedlichen Professionen (Lehrerinnen und Lehrer, Beratungslehrerinnen und -lehrer, Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Schulpsychologinnen und –psychologen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Therapeutinnen und Therapeuten, Kinderpflegerinnen, Krankenschwestern, FSJ, u.a.) in einem multiprofessionellen Team zu benennen; die Rollen sind zu klären;
  • den vorliegenden Orientierungsrahmen „Schulqualität“ durch den „Index für Inklusion“ und durch „Standards der sonderpädagogischen Förderung“ zu ergänzen.
2.1     Erhalt und Weiterentwicklung der Fachlichkeit

 

Eine gelingende inklusive Bildung und Erziehung bedarf der multiprofessionellen Kooperation, und damit in erster Linie der Verknüpfung der allgemeinpädagogischen mit der sonderpädagogischen Kompetenz.  

Für eine qualifizierte und zukunftsorientierte Lehrerbildung müssen für alle Lehrämter ver-bindliche Standards zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention entwickelt werden.   

Diese Standards für Bildung, Erziehung, Förderung, Beratung und Diagnostik sind  in der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Lehrämter  umzusetzen.

 

Grundvoraussetzungen hierfür sind: 

  • die allgemeinen Lehramtsstudiengänge (einschl. Lehramt an berufl. Schulen) sind durch sonder-pädagogische Inhalte zu ergänzen;
  • das Lehramt „Sonderpädagogik“ bleibt ein Lehramt mit eigenständigem Studiengang und beinhaltet zwei gleichwertig zu studierende sonderpädagogische Fachrichtungen;
  • Die zweite Phase der Lehrerausbildung muss für alle Lehrämter sowohl allgemeinpädagogische als auch sonderpädagogische Seminaranteile und Unterrichtstätigkeiten ( u.a. Teamteaching) vermitteln; 
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung für alle Lehrämter finden zukünftig auch in den BBUZn statt;
  • eine regelmäßige Supervisionmöglichkeit muss ebenfalls zum Standard gehören;
  • Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen Grundkenntnisse der Entwicklung von Kindern mit oder ohne besonderen Förderbedarf sowie Kenntnisse in Fragen der Familienintervention umfassen. Hierzu ist es notwendig, dass alle beteiligten Fachkräfte für ihre Fortbildungen ausreichende fi-nanzielle und zeitliche Unterstützung erhalten. Eine regelmäßige Supervisionsmöglichkeit muss ebenfalls zum Standard gehören;
  • Die an Frühen Hilfen, Früher Bildung und Frühförderung beteiligten Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen und Berufsgruppen müssen ihre interdisziplinäre Arbeit in gemeinsamen Fort- und Weiterbildungen organisieren, koordinieren und inhaltlich weiterentwickeln.
2.2     Qualität von schulischer Bildung und Erziehung

 

Neue Konzepte für inklusive Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler sind zu entwickeln und zu überprüfen.  

 

Für alle Schülerinnen und Schüler, insbesondere für jene, die von Behinderung bedroht sind und jene, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf  haben, setzt erfolgreiches Lernen in heterogenen Lerngruppen voraus:  

  • dass die sonderpädagogische Fachlichkeit und Professionalität  in die  Unterrichts- und Erzie-hungsarbeit, in die Beratung, so wie in die Diagnostik und Förderplanung einfließen,
  • dass verbindliche Standards,  Bildungspläne,  Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Zeugnisformate sowie Stundentafeln angewandt werden, die explizit individuelle Lernmöglichkeiten und individuelle kompetenzorientierte Leistungsbewertungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf benennen,
  • dass Sonderpädagogische Diagnostik  prozessorientiert stattfindet - hierzu sind zügig Standards zu beschreiben,
  • dass die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Sonderpädagogen vorgenommen wird,
  • dass ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt wird, aus dem ein Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung abgeleitet werden kann,
  • dass eine Prüfungs- und Klärungsstelle innerhalb der Behörde  besteht und  Widerspruchsverfahren von Eltern in Widerspruchsausschüssen  bearbeitet werden können. 
2.3     Frühe Hilfen, Frühe Bildung, Frühe Förderung

 

Frühe Hilfen, Frühe Bildung und Frühe Förderung haben für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder eine besondere präventive und kompensatorische Relevanz. Frühe Hilfen (SGB VIII) und Frühförderung (SGB IX) sind Angebote für Familien und Kinder in besonderen Problemlagen. Gezielte Frühförderung umfasst im Hinblick auf behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder sowohl Prävention als auch Intervention.  

 

Frühförderung hat folgende Zielsetzungen:  

  • das Auftreten von Behinderungen zu verhüten,
  • Auffälligkeiten und Beeinträchtigungen möglichst früh zu erkennen,
  • Behinderungen und ihre Folgen zu mildern oder zu beheben.
Ein möglichst kostenloses, wohnortnahes und familienzentriertes Angebot an Maßnahmen der Frühen Hilfen, der Frühen Bildung und der Frühförderung muss gewährleistet werden.

(Siehe hierzu auch das vds-Positionspapier  "Frühe Bildung ...",                                         bitte hier    http://www.verband-sonderpaedagogik.de/  klicken und über "Der Verband" auf "Positionspapiere" weiterklicken.)

 

  • Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen müssen bereits bei der Untersuchung der  4 1/2 jährigen Kinder regelhaft einbezogen werden und den Prozess bis zur Einschulung  verantwortlich  begleiten. Die enge Kooperation und interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Einrichtungen des Bildungs-, Sozial- und Gesundheitswesens, welche Frühe Hilfen, Frühe Bildung und Frühförderung anbieten, muss abgesichert werden.
  • Der Ausbau von Betreuungsplätzen sollte vorangetrieben werden, um die altersgerechte Bildung und Förderung der von Behinderung bedrohten Kleinkinder und die elternentlastende Funktion gerade für Risikofamilien zu sichern. Die gezielte Förderung von Kindern mit Entwicklungsrisiken und drohender Behinderung muss ein wesentlicher Aspekt der ganzheitlichen Förderung in den Kindertageseinrichtungen sein.
  • Die an Frühen Hilfen, Früher Bildung und Frühförderung beteiligten Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen und Berufsgruppen müssen ihre interdisziplinäre Arbeit in gemeinsamen Fort- und Weiterbildungen organisieren, koordinieren und inhaltlich weiterentwickeln. Es sind ver-bindlich Förderpläne zu schreiben und diese an die Anmeldeschule weiterzuleiten.
  • Der Schulärztliche Dienst ist an der konzeptionellen Planung und in der praktischen Arbeit beim Übergang Kita-Grundschule regelhaft zu beteiligen.
  • Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 12 HmbSG ist zum Schuljahr 2011/12 auch in Vorschulklassen umzusetzen.           
3. Das Bildungs- Beratungs- und  Unterstüzungs-zentrum (BBUZ) als Teil der inklusiven Bildung und Erziehung

 

Die Verwirklichung einer inklusiven Schule ist in einem langfristig angelegten Prozess anzustreben. Zur Gewährleistung der Qualität sonderpädagogischer Förderung im Kontext einer inklusiven Schule, bedarf es der Einrichtung von bezirklich-regionalen  BBUZn, welche die notwendigen Entwicklungen  mit initiieren, eine sonderpädagogische  Förderung mit gestalten und in komplexen Situationen qualifizierte Ansprechpartner für Eltern und Schulen bereit halten.

 

Das BBUZ hat einen subsidiären Auftrag und trägt der fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung sowohl der sonderpädagogischen Arbeit als auch der multiprofessionellen Beratung und Unterstützung in den jeweiligen Bezirken  Rechnung.   

In den sieben Hamburger Bezirken  sind vorhandene Strukturen und Netzwerke für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zu nutzen und neue zu schaffen.  

In Einzelfällen findet überbezirkliche Zusammenarbeit statt.  Vorhandene Organisationsformen son-derpädagogischer Förderung  und multiprofessioneller Beratung sind kooperativ einzubeziehen und weiter zu entwickeln.  

 

In den  regional-bezirklichen BBUZn sind u.a. die fachlichen Kompetenzen der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu bündeln:

  • Die  Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotional-soziale Entwicklung einerseits sowie geistige Entwicklung und körperlich-motorische Entwicklung andererseits werden  als regional-bezirkliche Bildungszentren aufgestellt.
  • Die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, sowie HUK/Autismus werden auf Landesebene organisiert. 
3.1     Ziele und Aufgaben der BBUZn

 

 Das BBUZ sorgt für die Umsetzung  des Rechtsanspruchs auf sonderpädagogische Förderungder der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen  im Rahmen inklusiver Beschulung wie in stationären sonderpädagogischen Fördereinrichtungen gemäß  §§ 12 und 19 HmbSG:

 

Bildungs- Beratungs und Unterstützungszentren

 

  • stellen orts- und zeitnah gestufte Beratungs- und Interventionssysteme zur Verfügung,
  • unterstützen die Entwicklung sonderpädagogischer Förderkonzepte an jeder Schule,
  • gewährleisten verbindliche interdisziplinäre Vernetzung, damit kein Kind in den strukturellen Lücken zwischen den Systemen von Schule, Jugendhilfe und anderen Diensten verlorengeht,
  • verwirklichen transparent die regionale Steuerung  von Ressourcenpools, insbesondere die es Ressourcen für Schulleitung,
  • bieten Beschulung auf Zeit und ggf. auf Dauer entsprechend dem Elternwunsch und dem Kindeswohl,
  • arbeiten im Dialog mit pädagogischem Personal von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zu Fragen der Einstellung und Haltung gegenüber Behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern und deren Eltern.
BBUZn übernehmen im Rahmen von Bildung und Erziehung, Diagnostik und Beratung, Aus-, Fort- und Weiterbildung  folgende Aufgaben:
  • Sicherung der Standards sonderpädagogischer Förderangebote,
  • Erstellung von Eingangsdiagnosen, Durchführung prozessdiagnostischer Verfahren, Erstellung und Evaluation von Förderkonzepten,
  • Einbindung aller Schulformen in ein gestuftes und vernetztes System sonderpädagogischer Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote,
  • Einbeziehung und Kooperation mit regionalen und überregionalen Unterstützungsangeboten,
  • Anregung und  Unterstützung für den Aufbau  kooperativer Strukturen  zwischen den Schulen,
  • Sicherstellung einer bedarfsorientierten Angebotsentwicklung,
  • Wahrnehmung präventiver Aufgabenfelder in allen Schularten und im Elementarbereich,
  • Sicherung und Weiterentwicklung der spezifischen und multiprofessionellen Kompetenzen,
  • Koordinierungsaufgaben und Unterstützung bei der Vernetzung mit anderen Hilfs- und Unterstützungssystemen,
  • Begleitung und Unterstützung bei Übergängen: Elementarbereich-Schule; Schule- Berufsvor- und –ausbildung,
  • Organisation und Durchführung  von nachfrageorientierten Fortbildungs-veranstaltungen,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung in den unterschiedlichen Lehrämtern.

 

3.2     Vorschlag einer stufenweisen Einrichtung von Bildungs- Beratungs- und Unterstützungszentren

 

Im Umwandlungsprozess zu einem inklusiven Bildungs- und Erziehungssystem muss es ein stufenweises Übergangsszenario geben, das Beteiligte überzeugend einbindet und  wie folgt aussehen könnte:  

 

In  jedem Bezirk wird mindestens je eine Sonderschule benannt, die als BBUZ die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale-soziale Entwicklung abdeckt, und ein weiteres für die Förderschwerpunkte geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung.  

Die Standortauswahl dieser Sonderschulen und künftigen Bildungs- und Beratungszentren orientiert sich an einheitlichen Auswahlkriterien.  

In der Aufbauphase sind den neuen Bildungs- und Beratungszentren noch bestehende  Sonderschulen als Außenstellen zugeordnet, soweit eine räumliche Zusammenlegung noch nicht möglich ist. In Bezirken, in denen nicht alle Förderschwer-punkte durch Sonderschulen versorgt sind, kann auch ein Bildungs- und Beratungszentrum entstehen, dass ggf. mit den Bildungseinrichtungen der Nachbarbezirke kooperiert.  

 

3.3     Verknüpfung der Bildungs- Beratungs- und Unterstützungszentren mit bestehenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten 

 

Die Entwicklung der allgemeinen Schulen zu inklusiven Bildungs- und Erziehungseinrichtungen braucht neben den sonderpädagogischen Förderressourcen und der sonderpädagogischen Fachlichkeit auch multiprofessionelle regionale Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Bewältigung multifaktorieller schulischer Problemlagen. Deshalb ist die kooperative Einbeziehung von REBUS (Regionalen Beratungs-und Unterstützungsstellen) anzustreben. Die differenzierten überregionalen schulischen Beratungsangebote des LI, die teilweise unverbunden existieren und wenig aufeinander bezogen sind,  müssen in die Entwicklung der  regionalen  Bildungs- und Beratungszentren eben-falls einbezogen werden.

 

4. Ressourcen  

4.1     Ressourcen für die regionalen Bildungs- Beratungs- und Unterstüzunszentren

 

Für das breite Aufgabenfeld der BBUZn ist eine adäquate systemische Ressourcen-ausstattung unerlässlich, um die nicht schülerinnen- und schülerbezogenen Regel-aufgaben wahrzunehmen. Die systemische und schülerbezogene Ressourcen-zuweisung orientiert sich einerseits an den übergeordneten Regelaufgaben und andererseits an den jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten.  Zur Sicherstellung der sonderpädagogischen Förderung an den allgemeinen  Schulen im Bezirk sollte am BBUZ ein flexibel einsetzbarer Ressourcenpool für die Schüle-rinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen vorgehalten werden, für deren Förde-rung und Unterstützung systemische Ressourcen in den Schulen nicht ausreichen. Dieser Pool enthält multiprofessionelle  Ressourcen (Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Sozial-pädagoginnen und -pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Physio- und Ergotherapeutinnen und -therapeuten sowie Schulbegleiterinnen und -begleiter), um unabhängig vom Beschulungsort  die bisherigen hohen Standards sonderpädagogischer Förderung in Hamburg zu erhalten und weiter zu entwickeln.Die Behörde stellt die gutachterlich festgestellten Förderressourcen sicher.

 

4.2    Systemische Ressource                                                              

 

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist die Allgemeine Schule mit einer systemischen Ressource auszustatten.  

 

Die Allgemeine Schule legt in ihrem Förderkonzept die Prioritäten fest, wie die systemischen Res-sourcen verwendet werden. Die Verantwortung dafür liegt  bei der Schulleitung, der zuständigen regionalen Schulaufsicht  und der sonderpädagogischen Schulaufsicht.  

 

Die bezirklichen BBUZn sind jeweils mit 30 Vollzeitstellen multiprofessionell auszustatten, um einen hohen fachlichen Standard zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass Sonderpädagoginnen und -pädagogen mit 1. und2. Staatsexamen in ausreichendem Umfang vorhanden sind.  

 

4.3    Richtwerte der systemischen Zuweisung an die Allgemeine Schule


  • Schulen mit KESS 1 und 2 Faktor erhalten eine systemische Ressource von 1 Vollzeitstelle Sonderpäd-agogik pro 80-100 Kinder.
  • Schulen mit KESS 3-6 Faktor erhalten eine systemische Ressource von 1 Vollzeitstelle Sonderpädagogik pro 100-120 Schülerinnen und Schüler.
  • Die Klassengröße richtet sich nach dem KESS-Faktor. Den Klassen sollten max. 4 Schülerinnen  und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugeordnet sein. Bei einer höheren Frequenz muss zusätzlicher Förderbedarf bewilligt werden.
4.4    Individuelle Ressource

 

Wenn Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf  durch die systemische Ressource nicht ausreichend gefördert werden können, kann die Allgemeine Schule zusätzliche Ressource beantragen. Eine externe Diagnostik durch das zuständige Bildungs- und Beratungszentrum wird eingeleitet und bei festgestellten zusätzlichen Förderbedarfen eine entsprechende individuelle Ressource (sonderpäd. Förderung, AUL, Eingliederungshilfen, therapeutische Maßnahmen etc.) zur ganzheitlichen Leistungserbringung durch die Fachbehörden zugeteilt. Die individuelle Ressourcenzuteilung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf  stützt sich auf die Zuweisung pro Schülerin oder Schüler an den bisherigen Sonderschulen (inklusive PTF) ohne Abzug der Zuweisung der Allgemeinen Schule.  

 

5. Grundsätze der Schulaufsicht für inklusive Bildung und Erziehung 

 

Inklusive Bildung und Erziehung wird durch systembezogene und personenbezogene Ressourcen  in der allgemeinbildenden Schule und in BBUZ sichergestellt. Regionalisierte Steuerung, Aufsicht und Qualitätsentwicklung obliegen Schulaufsichten mit sonderpädagogischer Ausbildung, die sie in enger Abstimmung und Kooperation mit Regionalen Schulaufsichten und Schulleitungen wahrzunehmen haben. Die sonderpädagogischen  Schulaufsichten

  • sind vorgesetzte Stellen für Fachpersonen, die bei der Umsetzung von Förderangeboten und ver-stärkten Maßnahmen eingesetzt werden,
  • entwickeln Vorgaben und Standards zur (diagnosegeleiteten) Integration, Gutachtenerstellung, Förderplanung und Ressourcenzuweisung und definieren die Abläufe,
  • stellen sicher, dass gemäß den gesetzlich verankerten Ansprüchen und Regelungen vorgegangen wird,
  • prüfen kontinuierlich unter Einsatz verschiedener Instrumente, ob und wie die Konzepte und die vereinbarten Leistungen umgesetzt werden und ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Auftrages und der damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden,
  • beaufsichtigen die Leistungen der BBUZn und begleiten die Integrative Förderung fachlich und dienstrechtlich,
  • stellen sicher, dass Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler gewahrt und die Mitwir-kungsrechte der Erziehungsberechtigten beachtet werden,
  • setzen sich für eine angemessene Beschulung und  therapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf im Bereich der Verstärkten Maßnahmen ein und achten darauf, dass für deren Bildungsbedarf ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen,
  • sind verantwortlich für die übergeordnete Planung, Entwicklung, Beaufsichtigung und Finanzierung der sonderpädagogischen Förderung vom Zeitpunkt der 41/2 - jährigen Untersuchung bis zum Übergang ins Erwachsenenalter (staatliche und private Anbieter).
6.    Wahlrecht der Eltern/Sorgeberechtigten

 

Im Rahmen der Umsetzung der UN-Konvention „Rechte Behinderter Menschen", des Grundgesetzes und des Hamburger Schulgesetzes berücksichtigen inklusive schulische Bildungs- und Erziehungsangebote in jedem Fall das Wunsch- und Wahlverhalten der Eltern/Sorgeberechtigten. Hierbei sind ganz besonders die Artikel „Wohl des Kindes" der UN--Konvention,  „Rechte Behinderter Menschen" und die „Kinderrechtskonvention" zu beachten. Die  Bildungs- und Beratungszentren nehmen dabei die Aufgabe wahr, die Eltern/Sorgeberechtigten von Behinderten und von Behinderung Bedrohten umfassend über die unterschiedlichen Bildungsangebote und deren Zielsetzungen zu informieren und sie  aktiv in den Entscheidungsprozess einzubinden. 

 

7.    Übergang Schule – Beruf


Die Berufsorientierung, die Berufsvorbereitung und die Berufswahl stellen sich für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf meistens schwieriger dar als für alle anderen Schülerinnen und Schüler.  

 

Um den Übergang von der Schule in den Beruf für diese jungen Menschen erfolgversprechend zu begleiten und um für sie inhaltlich, zeitlich und räumlich individuelle Wege zu finden, bedarf es deshalb sonderpädagogischen Fachwissens.  

Hierzu verweisen wir auf das vds-Positionspapier zur Beruflichen Eingliederung Behinderter und von Behinderung Bedrohter.   

 

(Bitte hier     http://www.verband-sonderpaedagogik.de    klicken und auf der Startseite weiterklicken) 

 



 

 

Sieglind Ellger-Rüttgardt

Ungkürzter Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung   

 

Die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen von 2006 findet in Deutschland eine zunehmende Resonanz, auch in der Bildungspolitik, und das ist erfreulich. Weniger erfreulich ist, dass die Behindertenrechtskonvention (BRK) häufig falsch interpretiert wird, um bestimmte bildungspolitische Positionen durchzusetzen, wie etwa die pauschale Forderung nach Abschaffung "der" Sonderschule. Die BRK orientiert sich an den Grundsätzen von Menschenwürde, Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe. Gesellschaftliche Teilhabe im Bildungsbereich bedeutet nach §24 der Konvention zu allererst das Grundrecht auf Bildung - vielleicht eine Selbstver-ständlichkeit in Deutschland, keineswegs aber weltweit. Die BRK plädiert einerseits für ein inklusives Bildungssystem auf allen Stufen, andererseits unter den Aspekten von Teilhabe und Persönlichkeitsentfaltung für besondere Bildungsangebote, etwa für blinde und gehörlose Menschen. Damit entwerfen die Vereinten Nationen  das Bild eines Bildungswesens, das prinzipell allen behinderten jungen Menschen Zugang gewährt, das vorzugsweise egalitär, d.h. inklusiv organisiert ist, das aber als Antwort auf menschliche Vielfalt und individuelle Bedürfnislage sehr wohl auch besondere pädagogische Maßnahmen vorsieht. An keiner Stelle der UN-Konvention findet sich allerdings die Forderung nach Abschaffung von Sonderschulen. In Art.24, Abs.2b ist lediglich niedergelegt, dass die Vertragsstaaten behinderten Schülern den Zugang zu einer inklusiven, wohnortnahen Schule ermöglichen sollen.Wenn "die" Sonderschule in Deutschland kritisiert wird, dann ist meist die Förderschule für Lernbehinderte gemeint, in der sich die Mehrheit der Sonderschüler befindet und die auch im internationalen Maßstab eine Besonderheit darstellt. Diese Sonderschulform steht zurecht in der Kritik,da sie in eklatanter Weise ein Produkt der Selektionsmechanismen des allgemeinen Schulsystems ist. Man muss das gesamte Bildungssystem im Blick haben, wenn man Reformen im Bildungssektor für behinderte Schüler voranbringen will. Nichts wäre gewonnen, wenn man ein Teilsystem, nämlich das Sonderschulwesen abschaffte, ohne das gesamte Schulwesen auf den Prüfstand zu stellen, und das bedeutet, seine bisherige selektive Verfasstheit zu überwinden. Dass hierzu auch in breiten Teilen der Öffentlichkeit noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten ist, belegt die gescheiterte Einführung der 6-jährigen Primarschule in Hamburg. Für die anstehende bildungspolitische Debatte in Deutschland stellt sich letztlich die Gretchenfrage, wie die Ziele einer inklusiven Schule vor dem Hintergrund gewachsener Strukturen und gegebener Mentalitäten zu verwirklichen sind. Das traditionelle Modell eines strikt separaten Sonderschulwesens in Deutschland gehört mit Sicherheit der Vergangenheit an. Aber nach bisherigem Kenntnisstand ist auch in internationaler Perspektive davon auszugehen, dass es auch zukünftig eine Vielfalt von Unterstützungssystemen geben wird, wenn das Recht auf Bildung eines jeden behinderten Schülers, auch des schwer behinderten, eingelöst werden soll. Die Prozesse der Reform so zu gestalten, dass sie den Zielen  individueller Freiheit, aber auch Gleichheit für alle Schüler ein ganzes Stück näher kommen, das sind die wahren Herausforderungen an das gesamte deutsche Schulsystem. Als in den 70er Jahren hoffnungsvolle Versuche mit einem gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern in der alten BRD begannen, war Berlin der Vorreiter. Die heutige Berliner Situation gibt leider all jenen Kritikern recht, die schon in den 80er Jahren warnten, dass die Finanzminister ihr Herz für die schulische Integration entdecken könnten. Genau das droht in der Gegenwart: Integration und Inklusion weitgehend zum Nulltarif - und kein politisch Verantwortlicher schaut mehr so genau hin, wie es dabei den Schülern, den Eltern und den Pädagogen geht.

 Prof. Dr. Sieglind L. Ellger-Rüttgardt,

Entenweg 32,  22549 Hamburg

e-mail: sieglind.ellger-ruettgardt@rz.hu-berlin.de

<mailto:sieglind.ellger-ruettgardt@rz.hu-berlin.de

 

 



Subsidiäre Sonderpädagogik
Powerpoint-Kurzdarstellung eines Vortrages von Dr. Angela Ehlers, Schulbehörde Hamburg