Satzung des Verbandes Sonderpädagogik,

                          Landesverband Hamburg e.V.

§ 1 Name. Sitz

1. Der Verband führt den Namen“Verband Sonderpädagogik - Landesverband Hamburg e.V." (im folgenden kurz „Verband“ genannt). Er ist Mitglied des Verbandes Sonderpädagogik e.V. (im folgenden kurz „Bundesverband“ genannt). Wegen seiner historischen Verpflichtung bleibt dem Verband die Abkürzung "vds" erhalten.

2. Sitz des Verbandes ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Der Verband ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben

1. Der Verband will ausschließlich die Belange der Sonderpädagogik fördern. Er tritt für alle Kinder und Jugendlichen ein, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Er hat die Aufgabe, sich für ihre Förderung in Sonderschulen, in allgemeinen und beruflichen Schulen und in anderen Formen der Förderung einzusetzen sowie die Sonderpädagogik auf wissenschaftlicher Grundlage zu pflegen.

2. Er erstrebt die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die im Sinne der Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Personen wirken. Er gibt ihnen die Möglichkeit, an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Zur Erreichung seiner Ziele wendet er sich in geeigneter Weise an Politiker, Behörden, Institutionen und die Öffentlichkeit. Er unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, dem Entstehen von Behinderungen vorzubeugen. Er führt Fortbildungsveranstaltungen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Unabhängigkeit.     

Der Verband ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Verbandes unterstützen wollen. Juristische Personen können als korporative Mitglieder beitreten.

2. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils zum Quartalsanfang nach Bestätigung der Beitrittserklärung durch die Geschäftsstelle und endet a) mit einer schriftlichen Austrittserklärung, b) durch Tod, c) durch Ausschluß.

3. Der Austritt ist nur möglich mit einer vierteljährlichen Kündigung zum Quartalsende.

4. Der Ausschluß kann nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Vorher ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie bestimmt dieRichtlinien der Verbandsarbeit und entscheidet endgültig über alle Verbandsangelegenheiten.

2. Sie wählt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer.

3. Sie nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

4. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

5. Der gesetzliche Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres ein. Er kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich fordern.

6. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.  Korporative Mitglieder haben je eine Stimme. Satzungsänderungsanträge sind bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres an den Vorstand einzureichen. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden,der Kassenwartin oder dem Kassenwart, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie 4 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende. Jede oder jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

3. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen und gegenüber dem Bundesverband. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Er beschließt seine Aufgabenverteilung und setzt für die sonderpädagogischen Bereiche Referenten ein, die mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen können.

4. Der Vorstand entsendet die Delegierten zu den Hauptversammlungen des Bundesverbandes.

5. Ehrenvorsitzende werden auf Lebenszeit gewählt und gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre. Gewählt werden die Ämter für den 1. Vorsitz, für die Geschäftsführung und zwei Ämter für den Beisitz im jährlichen Wechsel mit den Ämtern für den 2. Vorsitz, für die Kassenführung und zwei weitere Ämter für den Beisitz. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Erforderlich ist dafür die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Sonderpädagogik. Hierüber ist vor dem Auflösungsbeschluß zu entscheiden.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.2.1993 beschlossen und am 9.2.1994 sowie am 3.2.2004 geändert. Die Änderung tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.